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Satzung


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Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen "Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband -". Er wird nachfolgend "ZDS" genannt.

2. Der statutengemäße Sitz ist Erfurt. Der verwaltungsmäßige Sitz des ZDS ist an dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

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§ 2 Organisationsbereich

Der Organisationsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

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§ 3 Ziele und Aufgaben

1. Der ZDS bekennt sich als gewerkschaftlicher Fachverband zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Er ist unabhängig von Arbeitgebern, Regierungen, politischen Parteien, Verwaltungen und Konfessionen.

2. Der ZDS vertritt die Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland.

3. Er tritt ein für den Zusammenschluss der nicht selbstständigen Schornsteinfeger/innen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

4. Er vertritt die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.

5. Hieraus ergeben sich folgende Aufgaben:
a) Erreichung der Vollbeschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk;
b) Verbesserung von Einkommen und Arbeitsbedingungen durch Abschluss von Tarifverträgen und Einwirkung auf die Gesetzgebung und Behörden;
c) Einwirkung auf die Gestaltung von berufsrechtlichen Vorschriften;
d) Humanisierung der Arbeitswelt, menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
e) Unterstützung der Gesellenausschüsse und Selbstverwaltungsorgane;
f) Bildungs- und Schulungsarbeit für Mitglieder für die Bereiche Aus-, Weiter- und Fortbildung;
g) Gestaltung und Mitwirkung als Fachverband bei der Fortschreibung der technischen Entwicklung für das Schornsteinfegerhandwerk;
h) Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen im sozialen und handwerklichen Bereich;
i) Öffentlichkeitsarbeit und Information der Mitglieder;
j) Förderung des gewerkschaftlichen und demokratischen Zusammenlebens;
k) Förderung des Brand-, Immissions-, Natur- und Umweltschutzes sowie Unterstützung geeigneter Maßnahmen.
l) Herausgabe der Fachzeitschrift

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§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede/r nicht selbstständige Schornsteinfeger/in werden, der/die die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat. Weitere Arten der Mitgliedschaft und deren Ausgestaltung sind auf Beschluss des Zentralverbandstages möglich.

2. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, deren Bestrebungen oder Handlungen im Widerspruch zu den Zielen des ZDS stehen oder die einer gegnerischen oder verfassungsfeindlichen Organisation angehören oder wesentlich für sie wirken.

3. Die Mitgliedschaft ist durch einen eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrag beim ZDS zu beantragen. Über die Aufnahme in den ZDS beschließt der Bezirks/- Landesgruppenvorstand oder, wo ein solcher nicht besteht, der Regionalverbandsvorstand.

4. Das Mitglied erkennt die Satzung des ZDS an.

5. Der Zentralverbandsvorstand stellt nach erfolgter Aufnahme dem Mitglied einen Mitgliedsausweis aus. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem eingetragenen Datum auf dem Mitgliedausweis. Der Mitgliedsausweis ist Eigentum des ZDS und ist bei Austritt zurückzugeben. Der Mitgliedsausweis gilt als Legitimation der Verbandszugehörigkeit.

6. Mitglieder, welche an der Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks verhindert sind, können dem ZDS weiterhin angehören, wenn sie ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommen.

7. Wird durch den Bezirks-/ Landesgruppenvorstand oder Regionalverbandsvorstand eine Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller gegen die Entscheidung innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim Zentralverbandsvorstand eingelegen. Dieser entscheidet abschließend.
Eine regionale Zuordnung in eine Untergliederung erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Vorstand.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Tod

2. Austritt:
a) Austrittserklärungen sind schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende einzureichen.
b) Beiträge sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu entrichten.
c) Mit dem Tage des Austritts erlöschen sämtliche Ansprüche an den ZDS, soweit sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben.

3. Ausschluss:
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) Wegen verbandsschädigenden Verhaltens oder wenn es gegen die Satzung und Beschlüsse der Verbandsorgane verstößt
b) bei Streikbruch
c) Wenn es länger als 6 Monate Beiträge schuldet und nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung innerhalb von 30 Tagen die Beiträge nicht bezahlt hat.
d) Wenn es einer gegnerischen oder verfassungsfeindlichen Organisation angehört oder wesentlich für sie wirkt.

4. Das Ausschlussverfahren ist durch den Landes-/ Bezirksgruppen-, Regionalverbandsvorstand oder den Zentralverbandsvorstand einzuleiten. Ein beabsichtigter Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung per Einschreiben mitzuteilen.

5. Dem Auszuschließenden ist vor Vollzug des Ausschlusses 14 Tage Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ab Zugang des Mitteilungsschreibens gemäß Ziffer 4 zu gewähren. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Landes-/ Bezirksgruppen-, Regional- bzw. Zentralverbandsvorstand über den Ausschluss. Die Entscheidung ist dem Auszuschließenden mit Begründung schriftlich bekannt zu geben.

6. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen; der Widerspruch soll begründet werden. Der Widerspruch ist an den Zentralverbandsvorstand zu adressieren, wenn der Ausschluss von dem Landes-/Bezirksgruppen- oder Regionalvorstand beschlossen worden ist, und an den erweiterten Zentralverbandsvorstand, wenn der Ausschluss durch den Zentralverbandsvorstand beschlossen worden ist. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Zentralverbandsvorstand in letzter Instanz.

7. Bei Ausschlussverfahren ruhen sämtliche Mitgliedsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds. Dies gilt ebenfalls für die Ausübung von Vorstandsämtern. Die Wählbarkeit bleibt erhalten. Ein Amtsantritt ist während der Verfahrensdauer nicht möglich.

8. Der Mitgliedsausweis ist bei Austritt und Ausschluss an den ZDS zurückzugeben.

9. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche an den ZDS, soweit sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben. Gleiches gilt für die Mitgliedsrechte und -pflichten des Ausgeschlossenen sowie das Innehaben eines Amtes.

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§ 6 Wiedereintritt

1. Ausgeschiedene Mitglieder können jederzeit wieder aufgenommen werden.

2. Ausgeschlossene Mitglieder können nur nach Entscheidung gleichrangiger Organe wieder aufgenommen werden.

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§ 7 Leistungen

1. Neben den sich aus § 3 ergebenden Leistungen haben alle Mitglieder Anspruch auf:
a) Unterstützung bei Arbeitskämpfen,
b) Unterstützung bei Maßregelungen,
c) Beratung, Unterstützung und Rechtsbeistand bei Streitigkeiten aus dem Sozial-, Berufs- und Arbeitsrecht, soweit diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk stehen,
d) Vertretung gegenüber Arbeitgeberverbänden und Behörden,
e) Absicherung durch eine Freizeit-Unfallversicherung,

2. Die Leistungen werden nur gewährt, wenn das Mitglied die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt hat.

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§ 8 Unterstützung bei Arbeitskämpfen (Streik)

1. Die Unterstützung wird nur für die vom Zentralverbandsvorstand oder dem erweiterten Zentralverbandsvorstand genehmigten Arbeitskämpfe und bei Aussperrung gewährt.

2. Richtlinien für die Durchführung von Arbeitskämpfen sind vom Zentralverbandstag zu beschließen.

3. Voraussetzung, Höhe und Zulagen der Unterstützung sind in den Richtlinien zu bestimmen.

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§ 9 Unterstützung gemaßregelter Mitglieder

1. Werden Mitglieder wegen ihrer Tätigkeit für den ZDS oder infolge ihres Eintretens für die vom ZDS anerkannten Lohn- und Arbeitsbedingungen gemaßregelt, so erhalten sie Unterstützung.

2. Voraussetzung, Höhe und Zulage der Unterstützung sind in den Richtlinien gemäß § 8 zu bestimmen.

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§ 10 Rechtsbeistand

1. Rechtsbeistand kann auf Antrag nach dreimonatiger Mitgliedschaft und Leistung der entsprechenden Beiträgen gewährt werden und ist unentgeltlich. Ausnahmen von dieser Frist sind zulässig.

2. Der Rechtsbeistand erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks und auf Angelegenheiten aus dem Sozialrecht, soweit diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk stehen.

3. Anträge auf Rechtsbeistand sind sofort nach Eintritt des Falles unter genauer Schilderung und Beibringung der nötigen Unterlagen beim Landes-/ Bezirksgruppenvorstand zu stellen. Diese haben gestellte Anträge dem Zentralverbandsvorstand zu melden.

4. Wird ein Verfahren vom Mitglied ohne Genehmigung eingeleitet oder fortgeführt, so besteht kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung der entstehenden Kosten.

5. Der Rechtsbeistand erstreckt sich auf die Gestellung eines sachkundigen Prozessbevollmächtigten.

6. Anträge auf Rechtsbeistand sind vom Landesgruppen-/ Bezirksgruppenvorstand abzulehnen, soweit die rechtliche Durchsetzung der begehrten Interessenwahrnehmung mutwillig bzw. aussichtslos erscheint.

7. Die Kosten für den Rechtsbeistand sind für die 1. und 2. Instanz von der Regionalgeschäftsstelle und in der 3. Instanz vom Zentralverband zu zahlen. Die Kosten für Güteverhandlungen vor dem Arbeitsgericht sind von der Bezirks- oder Landesgruppe zu tragen. Abweichende Regelungen in den Regionalverbänden sind zulässig.

8. Der Landesgruppen-/ Bezirksgruppenvorstand kann unter genauer Schilderung der Sachlage und unter Beifügung der Unterlagen, wenn es nach Lage der Sache notwendig erscheint, bereits vor der 1. Instanz die Regionalgeschäftsstelle oder den Zentralverband anrufen.

9. Wurden vom Antragsteller falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen, die für den Ausgang des Streitfalles von Bedeutung sein könnten, so kann der schon bewilligte Rechtsbeistand zurückgezogen werden. Entstandene Kosten sind zurückzuerstatten.

10. Rechtsbeistand wird nicht gewährt für Streit- und Klagesachen, die vor dem Eintritt des Mitgliedes in den Verband entstanden sind sowie bei persönlichen Streit- und Klagesachen von Mitgliedern untereinander.

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§ 11 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet für die Ausbreitung des ZDS und dessen Ziele einzutreten.

2. Jedes Mitglied hat die Satzung und die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten und den Versammlungen beizuwohnen.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge regelmäßig zu entrichten.

4. Wohnungswechsel hat das Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

5. Bei Lastschriftverfahren hat das Mitglied eine Änderung der Bankverbindung unverzüglich der Regionalgeschäftsstelle anzuzeigen.

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§ 12 Beiträge

1. Zur Durchführung der Verbandsaufgaben ist monatlich ein Beitrag zu entrichten, der mindestens 1,15 % des örtlich geltenden tariflichen Spitzenmonatslohnes beträgt. Der Beitrag ist eine Bring- bzw. Schickschuld.

2. Im Auftrag des Zentralverbandsvorstandes zieht die Regionalgeschäftsstelle die Beiträge ein. Hiervon abweichende Regelungen können auf dem Regionalverbandstag beschlossen werden. Für den frist- und ordnungsgemäßen Einzug der Beiträge ist die Regionalgeschäftsstelle gegenüber dem Zentralverbandsvorstand verantwortlich.

3. Die Landes-/ Bezirksgruppen erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben anteilmäßig Mittel aus dem Beitragsaufkommen.

4. Die Höhe der Beitragsanteile für den Zentralverband und die Regionalgeschäftsstelle wird vom Zentralverbandstag festgesetzt, für die Landes-/ Bezirksgruppenvorstände vom jeweiligen Regionalverbandstag. Sie müssen so bemessen sein, dass die satzungsgemäßen Aufgaben der Verbandsgliederungen durchgeführt werden können.

5. Die Abrechnung des Zentralverbandes mit der Regionalgeschäftsstelle erfolgt vierteljährlich, als Grundlage dient die Zentralkartei.

6. Alle Beiträge dürfen nur im Rahmen der Satzungsvorschriften für Verbandszwecke verwandt werden.

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§ 13 Beitragsermäßigung und -befreiung

1. Anträge auf Beitragsermäßigung bzw. -befreiung sind schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Regionalgeschäftsstelle zu richten.

2. Eine Beitragsermäßigung bzw. Beitragsbefreiung beginnt mit der Antragstellung. Rückwirkend wird keine Ermäßigung bzw. Befreiung gewährt.

3. Für arbeitsunfähig erkrankte Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag nach Ablauf der vollen Entgeltfortzahlung oder gleichwertigen Ersatzleistungen um 75 % des örtlich geltenden Beitrages.

4. Für arbeitslose Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag um 75 % des örtlich geltenden Beitrages. Mitglieder, welche Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten eine Beitragsermäßigung von 100 %.

5. Mitgliedern, die den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, ist der Beitrag um mindestens 75 % zu reduzieren.

6. Mitgliedern, die einen berufsbezogenen Fortbildungslehrgang in Vollzeit absolvieren ist eine Betragsermäßigung von 50 % zu gewähren. Mitgliedern die einen DSBF Fortbildungslehrgang in Vollzeit absolvieren, oder eine weiterführende Schule bzw. Lehranstalt im Vollzeitunterricht oder im Studium besuchen, ist eine Beitragsermäßigung von 75 % zu gewähren. Beitragszahlungen des Regionalverbandes an den Bundesverband für die betroffenen Mitglieder werden vom Bundesverband in gleicher prozentualer Höhe ermäßigt.

7. Die Mitglieder haben vierteljährlich den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach § 13 Punkt 3, 4, 5 und 6 vorliegen.

8. Mitglieder sind während der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes vom Beitrag zu befreien.

9. Mit Erreichen des Rentenalters sind die Mitglieder vom Beitrag freizustellen.

10. Nach Wegfall der Ermäßigungs- und Befreiungsgründe hat das Mitglied die Regionalgeschäftsstelle unverzüglich zu unterrichten.

11. Während der Beitragsermäßigung oder -befreiung werden die Rechte und Pflichten mit Ausnahme des § 12 Punkt 1 nicht berührt.

12. In besonderen Härtefällen kann der erweiterte Regionalvorstand nach § 20 Abs.4 a im Einzelfall Ausnahmen beschließen. Die Bundesgeschäftsstelle ist mit schriftlicher Begründung unverzüglich zu informieren.

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§ 14 Gliederung und Organe des ZDS

1. Der ZDS untergliedert sich in Regionalverbände, Landes- oder Bezirksgruppen und Kreisgruppen.

2. Die Organe des ZDS auf Bundesebene sind:
a) Zentralverbandstag
b) erweiterter Zentralverbandsvorstand
c) Zentralverbandsvorstand
d) Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes
e) Revisionskommission
f) Fachausschüsse

3. Die Organe der Regionalverbände des ZDS sind:
a) Regionalverbandstag/Mitgliederversammlung im Bundesland
b) erweiterter Regionalverbandsvorstand
c) Regionalverbandsvorstand
d) Revisionskommission

4. Die Organe der Landes-/Bezirksgruppen des ZDS sind:
a) Mitgliederversammlung
b) erweiterter Landes-/Bezirksgruppenvorstand
c) Landes-/Bezirksgruppenvorstand
d) Schlichtungsausschuss
e) Revisionskommission
f) Fachausschüsse
g) Kreisgruppen

5. Die Zusammensetzung, Pflichten, Aufgaben und Rechte ergeben sich aus der Satzung.

6. Beschlussfähigkeit
a) Sämtliche Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlungen (§ 24) sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder der Organe anwesend sind.
b) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind (§ 24 Punkt 2).

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§ 15 Wahlen

1. Die Mitglieder der ZDS-Organe müssen in den dafür zuständigen Gremien nach demokratischen Grundsätzen gewählt werden.

2. Die Mitglieder der Organe im ZDS auf Bundesebene und die Regionalsekretäre bekleiden ihr Amt 4 Jahre. Die in die Vorstände zu wählenden Mitglieder sollen seit mindestens einem Jahr Mitglied des ZDS sein.

§ 16 Abberufung (Amtsenthebung)
1. Mitglieder der Organe können aus ihren Funktionen abberufen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder satzungswidrigem Verhalten.

2. Die Abberufung muss mit Zweidrittel-Mehrheit durch den jeweiligen erweiterten Vorstand, bei Regionalverbänden oder Landes-/ Bezirksgruppen muss die Abberufung mit Zweidrittel-Mehrheit durch den jeweiligen erweiterten Vorstand und der jeweiligen Revisionskommission vorgenommen werden. Die Aussprache und Abstimmung über Abberufung leitet bei dem Regionalverband oder der Landes-/ Bezirksgruppen der Vorstand gemäß § 19 (5). Bei Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes leitet der Obmann des Schlichtungsausschusses des jeweiligen Regionalverbandes die Aussprache und Abstimmung. Der Betroffene hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.

3. Dem Abberufenen ist der Abberufungsbeschluss schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Der Abberufene kann innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe Einspruch beim Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes einlegen. Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen und soll begründet werden. Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes und der erweiterte Zentralvorstand entscheiden abschließend. Die Entscheidung ist dem Abberufenen schriftlich bekannt zu geben.

4. Ab Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses bis zur endgültigen Entscheidung ist der Betroffene von seinen Amtspflichten enthoben. Seine Aufgaben werden vom geschäftsführenden Vorstand für die Zeit fortgeführt.

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§ 16 Abberufung (Amtsenthebung)

1. Mitglieder der Organe können aus ihren Funktionen abberufen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder satzungswidrigem Verhalten.

2. Die Abberufung muss mit Zweidrittel-Mehrheit durch den jeweiligen erweiterten Vorstand, bei Regionalverbänden oder Landes-/ Bezirksgruppen muss die Abberufung mit Zweidrittel-Mehrheit durch den jeweiligen erweiterten Vorstand und der jeweiligen Revisionskommission vorgenommen werden. Die Aussprache und Abstimmung über Abberufung leitet bei dem Regionalverband oder der Landes-/ Bezirksgruppen der Vorstand gemäß § 19 (5). Bei Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes leitet der Obmann des Schlichtungsausschusses des jeweiligen Regionalverbandes die Aussprache und Abstimmung. Der Betroffene hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.

3. Dem Abberufenen ist der Abberufungsbeschluss schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Der Abberufene kann innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe Einspruch beim Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes einlegen. Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen und soll begründet werden. Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes und der erweiterte Zentralvorstand entscheiden abschließend. Die Entscheidung ist dem Abberufenen schriftlich bekannt zu geben.

4. Ab Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses bis zur endgültigen Entscheidung ist der Betroffene von seinen Amtspflichten enthoben. Seine Aufgaben werden vom geschäftsführenden Vorstand für die Zeit fortgeführt.

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§ 17 Zentralverband

1. Zur Leitung der Geschäfte des Zentralverbandes wird von den Delegierten des Zentralverbandstages ein Vorstand gewählt.

2. Der Vorstand des Zentralverbandes besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) Vorstand Finanzen / Verwaltung
c) Vorstand Bildung / Technik
d) Regionalsekretäre
Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder beide Vorstände gemeinschaftlich handelnd.

3. Mitgliedern des Zentralvorstandes nach §2 a; b; c darf kein weiteres Vorstandsamt im ZDS übertragen werden. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

4. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können Fachausschüsse gebildet werden.

5. Aufgaben des Zentralverbandsvorstandes: Die Aufgabe des Zentralverbandsvorstandes ist die Vertretung des ZDS im Organisationsbereich nach Innen und Außen. Im Besonderen obliegt dem Zentralverband:
a) die Regionalverbände und Landes-/ Bezirksgruppen gegenüber den zuständigen Behörden und Arbeitgeberverbänden zu vertreten,
b) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erledigung aller Kassenangelegenheiten, Aufstellung von Haushaltsplänen und rege Ausdehnung zu sorgen,
c) mindestens alle 2 Jahre eine Delegiertenversammlung einzuberufen,
d) die Herausgabe von Rundschreiben an die Regionalverbände und Landes-/ Bezirksgruppen über Berufspolitik, Verwaltung, Finanzen, Technik und Berufsbildung.
e) der Abschluss des Bundestarifvertrages.

6. Der Zentralverbandsvorstand ist dem erweiterten Zentralverbandsvorstand für alle übernommenen Werte haftbar.

7. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und neugewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem Verzeichnis erhalten der Obmann der Revisionskommission und die Unterzeichnenden jeweils 1 Exemplar.

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§ 18 Erweiterter Zentralverbandsvorstand

1. Neben dem Zentralverbandsvorstand ist ein erweiterter Zentralverbandsvorstand zu bilden:

2. Er besteht aus:
a) dem Zentralverbandsvorstand
b) den Landessprechern/ Landesgruppenvorsitzenden

3. Der erweiterte Zentralverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Beschluss des Zentralverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei Regionalsekretären zusammen.

4. Aufgaben:
a) Beschlussfassung aller Bundesangelegenheiten, deren Erledigung keinen Aufschub dulden,
b) Wahl der Beisitzer des Fachausschusses Technik und Bildung, des Redakteurs sowie erforderlichenfalls der Fachbeisitzer zur Redaktionskommission.
c) Beschlussfassung über Einberufung von außerordentlichen Regionalverbandstagen,
d) Beratung und Entscheidung über Beschwerden gegen die Redaktion und die Ausschüsse,
f) Nachwahl für vakant gewordene Zentralverbandsvorstandsämter sowie Landes-/ Bezirksgruppenvorstandsämter in den in der Satzung besonders geregelten Fällen.

5. Die Beschlüsse des erweiterten Zentralverbandsvorstandes sind für alle Mitglieder des Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband bindend.

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§ 19 Regionalverbände

1. Die Regionalverbände des ZDS sind:
a) Regionalverband Nord bestehend aus den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein
b) Regionalverband Mitte bestehend aus den Bundesländern Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
c) Regionalverband West aus den Bundesländern Hessen und Nordrhein-Westfalen
d) Regionalverband Südwest aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland
e) Regionalverband Südost aus den Bundesländern Bayern und Sachsen.

2. Jeder Regionalverband führt den Namen "Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - Regionalverband ....."

3. Zur Leitung der Geschäfte des Regionalverbandes wird von den Delegierten Landes-/ Bezirksgruppen oder im Falle dass keine Landes-/Bezirksgruppe untergliedert ist von den Mitgliedern ein Vorstand gewählt.

4. Der Vorstand des Regionalverbandes besteht mindestens aus:
a) Regionalsekretär
b) Stellvertreter Finanzen / Verwaltung
c) Stellvertreter Bildung / Technik
d) den Landessprechern/ Landesgruppenvorsitzenden

5. Bevollmächtigt vom Zentralvorstand zur Erledigung der Amtsgeschäfte des Regionalverbandes sind der Regionalsekretär allein sowie beide Stellvertreter gemeinschaftlich handelnd.

6. Der Regionalsekretär sollte gleichzeitig Landessprecher/ Landesgruppenvorsitzender mindestens eines Bundeslandes sein.

7. Für die Erledigung von bestimmten Aufgaben können Fachausschüsse gebildet werden.

8. Aufgaben des Regionalverbandsvorstandes und der Landes-/ Bezirksgruppenvorstände: Die Aufgabe des Regionalverbandes ist die Vertretung des ZDS in seinem Bereich nach Innen und Außen. Im Besonderen obliegt dem Regionalverband:
a) Den Regionalverband gegenüber Behörden und Arbeitgeberverbänden zu vertreten,
b) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erledigung aller Kassenangelegenheiten und Aufstellung von Haushaltsplänen zu sorgen,
c) mindestens alle 2 Jahre einen Regionalverbandstag einzuberufen,
d) die Herausgabe von Rundschreiben in berufspolitischer, technischer und berufsbildender Hinsicht,
e) Unterstützung der Arbeit der Landes-/Bezirksgruppen,
f) Nachwahl für vakant gewordene Vorstandsämter. Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, hat der erweiterte Zentralverbandsvorstand einen Regionalverbandstag einzuberufen oder kann die Nachwahl durch Beschluss vornehmen.

9. Der Regionalverbandsvorstand ist dem Zentralverbandsvorstand für alle übernommenen Werte haftbar.

10. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und neugewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem Verzeichnis erhalten der Zentralverbandsvorstand sowie die Unterzeichnenden je 1 Exemplar.

11. Die Regionalverbände sind nicht berechtigt sich als selbständige Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

12. Auf Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss der Regionalverbandvorstand innerhalb einer Frist von 8 Wochen einen Regionalverbandstag einberufen. Der Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.

13. Im Regionalverband sind zur intensiveren Betreuung der Mitglieder Kreisgruppen zu bilden. Zur Leitung der Kreisgruppe muss von den Mitgliedern ein Kreisgruppenvorsitzender gewählt werden. Für den Bereich Bildung und Technik können weitere Mitglieder gewählt werden.

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§ 20 Erweiterter Regionalverbandsvorstand

1. Neben dem Regionalverbandsvorstand ist ein erweiterter Regionalverbandsvorstand zu bilden:

2. Er besteht aus:
a) dem Regionalverbandsvorstand
b) den Bezirksgruppenvorsitzenden

3. Der erweiterte Regionalverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Beschluss des Regionalverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorsitzenden zusammen.

4. Aufgaben:
a) Beschlussfassung aller Regionalverbandsangelegenheiten, deren Erledigung keinen Aufschub duldet,
b) Beschlussfassung über Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
c) Nachwahl für vakant gewordene Regionalverbandsvorstandsämter. Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, kann der erweiterte Zentralverbandsvorstand die Nachwahl durch Beschluss vornehmen.

5. Die Beschlüsse des erweiterten Regionalverbandsvorstandes sind für alle Mitglieder des Regionalverbandes bindend.

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§ 21 Landes-/ Bezirksgruppen

1. In jedem Bundesland können nur eine Landesgruppe oder mehrere Bezirksgruppen bestehen.

2. Jede Landesgruppe führt den Namen "Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - Landesgruppe....." Jede Bezirksgruppe führt den Namen "Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - Bezirksgruppe....."

3. Zur Leitung der Geschäfte wird von den Mitgliedern ein Vorstand gewählt.

4. Die Vorstände der Landes-/ Bezirksgruppe bestehen mindestens aus:
a) Landes-/Bezirksgruppenvorsitzenden
b) Stellvertreter/ in Finanzen / Verwaltung
c) Stellvertreter/ in Bildung / Technik

5. Bevollmächtigt vom Zentralvorstand zur Erledigung der Amtsgeschäfte der Landes-/ Bezirksgruppe sind die/ der Landes-/Bezirksgruppenvorsitzende/r allein oder beide Stellvertreter/ innen gemeinschaftlich handelnd.

6. Für die Erledigung von Aufgaben können Fachausschüsse gebildet werden.

7. Aufgaben der Landes-/ Bezirksgruppenvorstände:
Die Aufgabe der Landes-/ Bezirksgruppe ist die Vertretung des ZDS in ihrem Bereich nach innen und außen. Im Besonderen obliegt der Landes-/ Bezirksgruppe:
a) die Betreuung der Mitglieder,
b) die Mitglieder gegenüber den zuständigen Behörden und Arbeitgeberverbänden zu vertreten,
c) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erledigung aller Kassenangelegenheiten und Aufstellung jährlicher Haushaltspläne und rege Ausdehnung zu sorgen, d) die Durchführung von Mitgliederwerbung,
e) in jedem Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen, den Kassenbericht vorzulegen und den Haushaltsplan genehmigen zu lassen.
f) bei der jährlichen Mitgliederversammlung dafür zu sorgen, dass die Revisoren Bericht über ihre Tätigkeit erstatten können,
g) die Herausgabe von Rundschreiben in berufspolitischer, technischer und berufsbildender Hinsicht,
h) Nachwahl für vakant gewordene Vorstandsämter. Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, kann der erweiterte Zentralverbandsvorstand die Nachwahl durch Beschluss vornehmen.
i) Die Aufgaben a - h übernimmt der Regionalverband, wenn keine Landes-/Bezirksgruppe in diesem Regionalverband vorhanden ist.

8. Alle aus der Tätigkeit der Landes-/ Bezirksgruppe entstehenden Forderungen und Lasten müssen von derselben getragen werden.

9. Der Landes-/ Bezirksgruppenvorstand ist dem Regionalverbandsvorstand für alle übernommenen Werte haftbar.

10. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und neugewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem Verzeichnis erhalten der Zentralverband, der Regionalverband sowie die Unterzeichnenden je 1 Exemplar.

11. Die Landes-/ Bezirksgruppen des ZDS sind nicht berechtigt sich als selbständige Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

12. Auf Beschluss des erweiterten Regionalverbandsvorstandes muss die Landes-/ Bezirksgruppe innerhalb einer Frist von 8 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Beschluss des Regionalverbandsvorstandes muss mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.

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§ 22 Zentralverbandstag

1. Der Zentralverbandstag ist das oberste Gremium des ZDS, seiner Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten. Er findet alle zwei Jahre statt. Er muss vorzeitig einberufen werden, wenn sich der erweiterte Zentralverbandsvorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit dafür ausspricht oder wenn die Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorstände sich dafür aussprechen.

2. Zu den Aufgaben des Zentralverbandstages gehören:
a) Entgegennahme der Berichte des Zentralverbandsvorstandes
b) Entlastung des Zentralverbandsvorstandes
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes
d) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
e) Wahl des Schlichtungsausschusses
f) Wahl der Revisionskommission
g) Endgültige Regelung von Verbandsangelegenheiten
h) Entscheidung über Anträge
i) Änderung der Satzung
j) Beschlussfassung über die Richtlinie zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie),
k) Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes des nächsten Zentralverbandstages.

3. Der Zentralverbandstag setzt sich zusammen aus:
den gewählten Delegierten und soweit sie keine Delegierten sind:
a) dem Zentralverbandsvorstand
b) dem erweiterten Zentralverbandsvorstand
c) den Bezirksgruppenvorsitzenden
d) dem Obmann der Revisionskommission
e) dem Obmann des Schlichtungsausschusses

4. Anzahl der Delegierten:
Die Gesamtzahl der Delegierten ist auf rund 99 begrenzt. Die Landes-/ Bezirksgruppen und Regionalverbände haben so viele Delegierte, jedoch mindestens einen, als der neunundneunzigsatz des Mitgliederstandes am Gesamtmitgliederstand ausmacht. Grundlage bildet die Zentralkartei. Prozentzahlen ab 50/100 werden aufgerundet. Der durchschnittliche Mitgliederstand der letzten 12 abgerechneten Monate vor Einberufung des Zentralverbandstages bildet die Berechnungsgrundlage. Die Berechnung erfolgt durch den Zentralverbandsvorstand.

5. Stimmrecht:
a) Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten; diese haben sich durch eine vom Zentralverbandsvorstand ausgestellte Stimmkarte auszuweisen.
b) Stimmkarten sind nicht übertragbar.

6. Fristen
a) Die Einberufung des Zentralverbandstages mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens 14 Wochen vorher schriftlich durch den Zentralverbandsvorstand zu erfolgen.
b) Anträge zum Zentralverbandstag müssen mindestens 7 Wochen vor Beginn der Tagung an den Zentralverbandsvorstand eingereicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten des Zentralverbandstages. Ausgenommen hiervon sind verspätet eingehende Satzungsänderungsanträge.
d) Die Arbeitsunterlagen sind spätestens 4 Wochen vor Stattfinden des Zentralverbandstages zu versenden.
e) Das Protokoll ist spätestens 3 Monate nach dem Zentralverbandstag an die Delegierten zu versenden.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst.

8. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der gewählten Delegierten.

9. Der Zentralverbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Zentralverbandstag nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von 10 Wochen ein neuer Zentralverbandstag einberufen werden. Dieser ist unabhängig von der vorstehenden Satzungsregelung in jedem Fall beschlussfähig.

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§ 23 Regionalverbandstag

1. Der Regionalverbandstag ist die Delegiertenversammlung eines Regionalverbandes und wird alle 2 Jahre vom Regionalverbandsvorstand einberufen. Er muss vorzeitig einberufen werden, wenn sich der erweiterte Regionalverbandsvorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit dafür ausspricht oder wenn die Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorstände sich dafür aussprechen.

2. Der Regionalverbandstag setzt sich zusammen aus:
Den gewählten Delegierten und soweit sie keine Delegierten sind:
a) dem Regionalverbandsvorstand
b) den Bezirksgruppenvorsitzenden
c) dem Landes-/Bezirksgruppenvorstand

3. Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten der Landes-/ Bezirksgruppen. Die Gesamtanzahl der Delegierten richtet sich nach der Anzahl der Delegierten, welche die jeweiligen Landes-/Bezirksgruppen zu einem Zentralverbandstag entsenden würden. Die Berechnung erfolgt analog zu § 22 für die jeweils letzten 12 abgerechneten Monate vor der Einberufung des Regionalverbandstages.

4. Die Einberufung des Regionalverbandstages mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens 6 Wochen vorher schriftlich durch den Regionalverbandsvorstand zu erfolgen.

5. Anträge und Entschließungen:
a) Anträge dürfen nur Belange des Zuständigkeitsbereiches des Regionalverbandes beinhalten. Weitergehende Anträge sind Entschließungen.
b) Anträge zum Regionalverbandstag müssen mindestens 3 Wochen vor Beginn der Tagung an den Regionalverbandsvorstand eingereicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten.

6. Arbeitsunterlagen sind spätestens 2 Wochen vor Stattfinden des Regionalverbandstages zu versenden.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst.

8. Aufgaben:
Die Aufgaben des Regionalverbandstages sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Regionalverbandsvorstandes und der Revisionskommission. Die Wahl der Landessprecher erfolgt, nur für die Bundesländer mit Bezirksgruppen. Für die Wahlen der Landessprecher sind ausschließlich die Delegierten des jeweiligen Bundeslandes wahlberechtigt.
e) Behandlung von Anträgen und Entschließungen
f) Regelung von Angelegenheiten des Regionalverbandes,
g) Festsetzung des Zeitpunktes und des Ortes des nächsten Regionalverbandstages.

9. Der Regionalverbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Regionalverbandstag nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von 6 Wochen ein neuer Regionalverbandstag einberufen werden. Dieser ist unabhängig von der vorstehenden Satzungsregelung in jedem Fall beschlussfähig.

10. Das Protokoll ist spätestens 3 Monate nach Stattfinden des letzten Regionalverbandstages an die Delegierten zu versenden.

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§ 24 Mitgliederversammlung

1. Jede Landes-/ Bezirksgruppe hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens 14 Tage vorher mittels Rundschreiben zu erfolgen.

3. Aufgaben
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
d) im Turnus von 2 Jahren den Landes-/ Bezirksgruppenvorstand, den Schlichtungsausschuss und die Revisionskommission zu wählen,
e) die Delegierten und Ersatzdelegierten in ausreichender Anzahl zu Regionalverbands- und Zentralverbandstagen zu wählen oder die Wahl auf den Vorstand zu delegieren,
f) Behandlung von Anträgen und Entschließungen,
g) die Regelung von Landes-/ Bezirksgruppenangelegenheiten.

4. Anträge und Entschließungen
a) Anträge dürfen nur Belange des Zuständigkeitsbereiches der Landes-/ Bezirksgruppe beinhalten. Weitergehende Anträge sind Entschließungen.
b) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung beim Landes-/ Bezirksgruppenvorstand eingereicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

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§ 25 Schlichtungsausschüsse

1. Im Zentralverband und in den Landes-/ Bezirksgruppen ist je ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes ist zeitgleich für die Regionalverbände zuständig.

2. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem Obmann und mindestens 2 Beisitzern. Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes hat 4 Beisitzer.

3. Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen nicht dem jeweiligen Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.

4. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses des Zentralverbandes sind aus fünf verschiedenen Regionalverbänden zu wählen.

5. Ausscheidende Mitglieder sind vom erweiterten ZV bzw. den erweiterten Landes-/ Bezirksgruppenvorständen durch Nachwahl zu ersetzen.

6. Die Aufgaben der Schlichtungsausschüsse sind:
a) auf Antrag die Satzungsmäßigkeit von Vorstandsentscheidungen festzustellen,
b) auf die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Satzung zu achten. Darüber hinaus hat der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes bei plötzlicher Auflösung mit dem Zentralverbandsvorstand über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.

7. Der Sitz des Schlichtungsausschusses befindet sich an dem Ort, an dem der Obmann die Verwaltung führt. Auf Vorschlag des Zentralverbandsvorstandes erstellt der erweiterte Zentralverbandsvorstand Empfehlungen für die Arbeit der Schlichtungsausschüsse.

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§ 26 Revisionskommission

1. Im Zentralverband, in den Regionalverbänden und Landes-/ Bezirksgruppen ist je eine Revisionskommission zu bilden.

2. Sie besteht aus dem Obmann und 2 Beisitzern.

3. Die Revision erstreckt sich auf Beitragseinzug, die Kasse, die Vierteljahres- und Jahresabrechnungen sowie auf die Inventarverzeichnisse. Die Revisionskommission hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Beiträge sowie die genaue und belegmäßige Buchung der Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen.

4. Die Revisionskommission ist berechtigt die Kassengeschäfte der Vorstände jederzeit unangemeldet zu überprüfen.

5. Der jeweilige Vorsitzende und Kassierer sollen den Prüfungen beiwohnen.

6. Zum Abschluss jeder Revision ist ein Revisionsprotokoll anzufertigen.

7. Ausscheidende Mitglieder sind von den betreffenden erweiterten Vorständen bzw. Landes-/ Bezirksgruppenvorständen durch Zuwahl zu ersetzen.

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§ 27 Ausschuss für Bildung und Technik

1. Ausschuss für Bildung und Technik
a) Im Zentralverband ist ein Ausschuss für Bildung und Technik zu bilden.
b) Der Ausschuss für Bildung und Technik besteht aus dem/der Vorstand Bildung / Technik als Obmann und mindestens zwei Beisitzern.
c) Über die Aufgaben des Ausschuss für Bildung und Technik erlässt der erweiterte Zentralverbandsvorstand auf Vorschlag des Zentralverbandsvorstandes Richtlinien.

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§ 28 Fachpresse

1. Die Fachzeitschrift "Schornsteinfeger" erscheint mindestens 11 Mal im Kalenderjahr und wird an alle Mitglieder abgegeben.

2. Für die Zustellung an die einzelnen Mitglieder hat der Zentralverbandsvorstand Sorge zu tragen.

3. Für den textlichen Inhalt der Fachzeitschrift ist die Redaktion zuständig.

4. Die Redaktion besteht aus einem Redakteur und dem 1. Vorsitzenden. Im Bedarfsfall können Beisitzer von der Redaktion benannt werden. Der erweiterte Zentralverbandsvorstand kann einen Redakteur einstellen.

5. In der Fachzeitschrift sind die Interessen des ZDS zu vertreten und die Aufklärung und Unterrichtung der Mitglieder durchzuführen.

6. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Redaktionskommission entscheidet der erweiterte Zentralverbandsvorstand.

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§ 29 Fürsorgepflicht

Die ehrenamtlich gewählten Mitglieder der Organe sind während ihrer Tätigkeit für den ZDS ausreichend gegen Unfälle zu versichern.

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§ 30 Allgemeines

1. Sämtliche Zahlungen sind durch den jeweiligen Vorsitzenden anzuweisen. Zahlungen an den Vorsitzenden vom Vorstand Finanzen / Verwaltung bzw. Vorstand Bildung / Technik.

2. Von allen Sitzungen und Tagungen sind Protokolle aufzunehmen, die vom jeweils Schriftführenden sowie vom jeweils zuständigen Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

3. Die Organe geben sich die Geschäftsordnung selbst.

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§ 31 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

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§ 32 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Erfurt.

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§ 33 Auflösung und Zusammenlegung

Untergliederungen können nur vom Zentralverbandstag mit Vierfünftel-Stimmenmehrheit der gewählten Delegierten aufgelöst oder zusammengelegt werden.

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§ 34 Auflösung des ZDS

1. Die Auflösung des ZDS kann nur auf Beschluss des Zentralverbandstages erfolgen, der zu diesem Zweck einberufen werden muss.

2. Der Auflösungsbeschluss kann nur vom Zentralverbandstag mit Vierfünftel-Stimmenmehrheit der gewählten Delegierten erfolgen.

3. Der Zentralverbandstag entscheidet auch über die Verwendung des Vermögens.

4. Die Abwicklung der Auflösung erfolgt durch den Zentralverbandsvorstand.

5. Bei plötzlicher Auflösung entscheidet der Zentralverbandsvorstand mit dem Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes über die Verwendung des Vermögens.

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§ 35 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 30.05.2008 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Satzung verliert die bisherige Satzung des ZDS ihre Gültigkeit. Beschlossen auf dem 34. Zentralverbandstag am 30. Mai 2008 in Saarbrücken.

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